# Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("**AGB**") werden zwischen der **SwizzX GmbH**, Baarerstrasse 107, 6300 Zug, Schweiz ("**SwizzX**") und dem Merchant wie im Bestellformular angegeben ("**Merchant-Name**") geschlossen (SwizzX und Merchant gemeinsam "**Parteien**"). Diese AGB und das Online-Formular, das auf die AGB verweist ("**Bestellformular**"), bilden zusammen eine rechtlich verbindliche Vereinbarung ("**Vereinbarung**") zwischen der SwizzX und dem Merchant. Als Bestellformular gilt auch die Online-Registrierung des Merchants in der Lösung zusammen mit dem dort angezeigten Gebührenplan und Preisblatt; die Bestätigung der Bestellung erfolgt durch die Freischaltung des Merchant-Kontos durch SwizzX. Die Vereinbarung tritt mit dem Datum in Kraft, an dem das Bestellformular von beiden Parteien vollständig unterzeichnet wurde oder, im Falle des Abschlusses über die Webseite, nach der expliziten Bestätigung der Bestellung durch das Unternehmen ("**Datum des Inkrafttretens**").

Der Merchant anerkennt, dass sämtliche auf der Webseite zur Verfügung gestellten Informationen lediglich unverbindliche Preis- und Dienstleistungsinformationen darstellen und, ohne anderweitige Absprache, einzig ein vom Unternehmen akzeptiertes Bestellformular zusammen mit diesen AGB Vertragsbestandteil sind.

# Lösung

SwizzX bietet die im jeweiligen Bestellformular aufgeführten Dienstleistungen und Lösungen für die dort angegebene Laufzeit und gemäss den Bedingungen dieser Vereinbarung.

SwizzX entwickelt und bietet dem Merchant eine Softwarelösung, welche dem Merchant die Annahme von Zahlungen in Kryptowährungen sowie die Gutschrift des Gegenwerts in der vom Merchant gewählten Fiatwährung (CHF, EUR, USD oder GBP) ermöglicht ("**Lösung**"). Die technische Abwicklung des Wechsels von Kryptowährungen in Fiatwährungen erfolgt durch die von SwizzX beauftragte Execution Partnerin, eine der VQF angeschlossene Finanzintermediärin. Der Merchant schliesst diese Vereinbarung ausschliesslich mit SwizzX ab. Die Execution Partnerin ist nicht Vertragspartei, sondern agiert als technische und regulatorische Subunternehmerin im Auftrag von SwizzX.

## Technische Integration der Lösung

SwizzX stellt dem Merchant die technischen Details und Dokumentation zur Integration der Lösung kostenlos zur Verfügung. Der Merchant ist für die Anbindung der Lösung an seine Systeme verantwortlich. SwizzX kann jederzeit die technischen Anforderungen und die Dokumentation für die Integration anpassen und wird diesfalls den Merchant möglichst frühzeitig informieren. Soweit nicht anderweitig vereinbart, hat der Merchant sämtliche mit der Integration und deren Aktualisierung im Zusammenhang stehenden eigenen Kosten selber zu tragen.

## Betrieb, Wartung, Support

SwizzX stellt dem Merchant die Lösung während der Vertragslaufzeit zur Verfügung und wendet bei der Erbringung der Dienstleistungen angemessene Sorgfalt und Sachkenntnis an, um die Lösung frei von Viren und anderen schädlichen Softwareprogrammen zu halten.

SwizzX bietet dem Merchant einen angemessenen Support und bemüht sich um eine angemessene Verfügbarkeit während der Geschäftszeiten von SwizzX. Ausfallzeiten (z.B. für Wartungsarbeiten), die von SwizzX in angemessener Zeit im Voraus angekündigt werden, werden nicht auf die Mindestverfügbarkeit angerechnet.

SwizzX stellt die Lösung jedoch 'as is' und 'as available' zur Verfügung und haftet nicht für Unterbrüche in der Verfügbarkeit. SwizzX kann nicht garantieren, dass die Lösung stets fehlerfrei und ohne Unterbrechungen oder Störungen läuft. SwizzX behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen Wartungsarbeiten oder Verbesserungen an der Lösung und deren Infrastruktur durchzuführen. Der Merchant ist sich bewusst, dass es dadurch zeitweise zu Verzögerungen oder Ausfällen kommen kann. SwizzX wird, soweit möglich, den Merchant im Voraus über geplante Unterbrechungen informieren. Jegliche darüber hinausgehende Gewährleistung ist ausgeschlossen.

## Zugang & Nutzung

Die Lösung ist für den Merchant über individuelle Benutzerkonten ("**Benutzerkonto**") zugänglich.

Der Merchant muss während der Registrierung genaue, aktuelle und vollständige Informationen bereitstellen und seine Kontoinformationen auf dem neuesten Stand halten.

Der Merchant ist verantwortlich:

- für die Kontrolle des Zugangs zu seinen Benutzerkonten und die Gewährung des Zugangs zu den Benutzerkonten an sein Personal;
- für die Schulung seines Personals bezüglich der Nutzung der Lösung;
- für die Wahrung der Vertraulichkeit und Sicherheit seiner Benutzerkontozugangsdaten und darf seine Zugangsdaten nicht an Dritte weitergeben.

Der Merchant ist haftbar für Aktivitäten, die über die Benutzerkonten seines Personals durchgeführt werden, und muss SwizzX sofort benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass seine Zugangsdaten verloren gegangen, gestohlen wurden oder sein Konto anderweitig kompromittiert wurde.

Der Merchant verpflichtet sich:

- Sicherheitsvorkehrungen der Lösung nicht zu umgehen oder zu versuchen, diese zu umgehen;
- die Lösung nicht auf ungesetzliche oder betrügerische Weise oder zu ungesetzlichen oder betrügerischen Zwecken oder mit entsprechenden Wirkungen zu nutzen;
- nicht über ein automatisiertes System auf die Lösung zuzugreifen oder Massnahmen zu ergreifen, die eine unangemessene Belastung der Infrastruktur der Lösung darstellen;
- nicht die Massnahmen zu umgehen, die SwizzX zur Verhinderung oder Einschränkung des Zugriffs auf den Dienst oder dessen Nutzung ergreifen kann.

Der Merchant darf die Lösung oder Teile davon nicht an Dritte verkaufen, unterlizenzieren, ihnen dazu Zugang gewähren oder ihnen diese anderweitig zur Verfügung stellen.

Der Merchant hat eine verantwortliche Kontaktperson zu benennen und SwizzX jeweils aktuelle Kontaktdaten mitzuteilen sowie die Erreichbarkeit der Kontaktperson sicherzustellen.

## Sperrung und Löschung des Benutzerkontos

SwizzX hat das Recht und ist auf Anfrage des Merchants, besonders bei einer Meldung zur Kontosperrung, verpflichtet, das Konto oder die Zugangsdaten zu sperren oder zu löschen. Eine Sperrung oder Löschung des Kontos kann auch aus folgenden Gründen erfolgen: (i) wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung der Nutzungsbedingungen vorliegt, (ii) wenn es Gründe gibt, die aus Sicherheitsaspekten (bezüglich der Zugangsdaten, des sicheren Betriebs der Software oder des Kontos selbst) notwendig sind, (iii) wenn falsche Angaben bei der Registrierung gemacht oder Aktualisierungen nicht vorgenommen wurden, (iv) wenn das Konto an Dritte übertragen oder Zugang hierzu gewährt wurde, (v) bei Verstössen gegen geltende Gesetze, die guten Sitten oder die Nutzungsbedingungen, (vi) bei einer Meldung der Execution Partnerin in Bezug auf Compliance-Verstösse, in welchem Fall SwizzX zur Sperrung oder Löschung verpflichtet ist. Ein Merchant, dessen Konto gesperrt oder gelöscht wurde, darf die Plattform nicht mit einem anderen Konto nutzen.

SwizzX informiert den Merchant möglichst vor, aber spätestens nach einer Sperrung oder Löschung des Kontos. Sobald die Gründe für eine Sperrung nicht mehr bestehen, hebt SwizzX diese auf oder ersetzt die Zugangsdaten und informiert den Merchant darüber.

# Zahlungen der Endnutzer

## Zahlungsabwicklung

Nach korrekter Integration der Lösung kann ein Endnutzer Forderungen des Merchants aus Waren- und Dienstleistungskauf über die Lösung mittels der zur Verfügung gestellten Zahlungsoptionen begleichen.

Im Rahmen der Zahlungsabwicklung muss der Endnutzer den Fiat-Betrag des Grundgeschäfts eingeben und es werden dem Nutzer sodann Zahlungsmöglichkeiten in verschiedenen Kryptowährungen mit aktuellen Wechselkursen angezeigt. Zudem erfolgt der Hinweis, dass bei Auswahl der zur Verfügung gestellten Zahlungsoptionen die Forderung vom Merchant an SwizzX abgetreten wird. SwizzX ist berechtigt, dem Endnutzer in eigenem Ermessen weitere Zahlungsoptionen zur Verfügung zu stellen oder bestehende Zahlungsoptionen nicht mehr anzubieten.

## Forderungsabtretung

Der Merchant tritt hiermit die Forderungen in der vom Endnutzer gewählten Währung und im bestätigten Betrag gemäss Zahlungsoption an SwizzX ab. Die Abtretung erfolgt jeweils mit Wirkung per Bestätigung des Zahlungsvorgangs durch SwizzX in der Lösung. Die Bestätigung erfolgt, sobald der Nutzer den angegebenen Betrag auf die in der Lösung angegebene Wallet-Adresse überwiesen hat. Die Bestätigung wird dem Merchant per E-Mail und direkt über die Lösung angezeigt. Unterschreitet der überwiesene Betrag den angegebenen Betrag um höchstens die vom Merchant in der Lösung festgelegte Toleranz für Unterzahlungen, erfolgt die Bestätigung über den tatsächlich überwiesenen Betrag; die Forderung wird in dieser Höhe abgetreten und gekauft, die vereinbarten Gebühren werden auf diesem Betrag berechnet, und der Merchant trägt den Fehlbetrag. Bei einer grösseren Unterschreitung erfolgt keine Bestätigung, es sei denn, der Merchant akzeptiert die Zahlung in der Lösung; in diesem Fall gilt der vorangehende Satz. Bei einem zu hohen überwiesenen Betrag erfolgt eine Bestätigung. Bei einer nicht bestätigten Zahlung und bei einer Überzahlung ist es Sache des Nutzers, sich an SwizzX für eine Rückforderung des Betrags zu wenden. SwizzX kann für eine Rückforderung Gebühren erheben. Ab Zeitpunkt der Bestätigung liegt das Inkassorisiko vollumfänglich bei SwizzX.

Der Merchant bestätigt ausdrücklich, dass er seine Forderungen weder einzeln noch global zu Gunsten anderer Gläubiger abgetreten hat und er berechtigt ist, die Forderung an SwizzX abzutreten.

SwizzX ist jederzeit berechtigt, den Nutzern die Forderungsabtretung schriftlich (inkl. E-Mail) anzuzeigen und die Guthaben direkt einzuziehen.

## Forderungskauf und Auszahlung

SwizzX kauft die abgetretenen Forderungen vom Merchant zum Kaufpreis der Dienstleistungen oder Waren abzüglich der vereinbarten Gebühren ab. Das Guthaben des Merchants auf dem Merchant-Konto wird in der Fiatwährung geführt, die der Merchant in der Lösung aus CHF, EUR, USD und GBP wählt (die "**Kontowährung**"); sofern der Merchant nichts anderes wählt, ist die Kontowährung CHF. Jede bestätigte Zahlung wird dem Guthaben des Merchants in der Kontowährung zum Wechselkurs gutgeschrieben, der im Angebot an den Endnutzer beim Checkout festgelegt wird (Zahlungsabwicklung), abzüglich des Wechselspreads, sofern der Merchant diesen trägt. Der Merchant kann die Kontowährung in der Lösung ändern. Die Änderung wird sofort wirksam: Zahlungen, deren Angebot nach der Änderung erstellt wird, werden in der neuen Kontowährung gutgeschrieben; eine Zahlung, deren Angebot vor der Änderung erstellt wurde, wird in der Währung ihres Angebots gutgeschrieben. Ein Guthaben in einer früheren Kontowährung bleibt in dieser Währung auszahlbar, und Auszahlungen daraus erfolgen wie bisher. Der Merchant kann ein Guthaben in einer früheren Kontowährung jederzeit in der Lösung zum im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Referenzwechselkurs in die aktuelle Kontowährung wechseln; dieser Wechsel unterliegt keiner Wechselgebühr, keinem Wechselkursspread und keiner sonstigen Gebühr. Auszahlungen auf ein Bankkonto erfolgen in der Kontowährung oder in einer anderen in der Lösung unterstützten Währung; es gelten die Auszahlungsgebühren gemäss Preisblatt. Eine Auszahlung in einer anderen Währung als der Kontowährung wird zum Marktkurs im Zeitpunkt des Auszahlungsantrags gewechselt. Auszahlungen auf das Bankkonto des Merchants unterliegen keiner Wechselgebühr, keinem Wechselkursspread und keiner sonstigen Gebühr über die im Preisblatt aufgeführten Gebühren hinaus. Sofern SwizzX Auszahlungen in Kryptowährungen anbietet, wird der ausbezahlte Betrag zum Marktkurs im Zeitpunkt des Auszahlungsantrags aus der Kontowährung gewechselt und auf eine in der Lösung freigegebene Wallet-Adresse des Merchants überwiesen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Auszahlungen an den Merchant auf dessen Antrag oder, sofern automatische Auszahlungen für den Merchant freigeschaltet sind und der Merchant in der Lösung einen Auszahlungsrhythmus gewählt hat, gemäss diesem Auszahlungsrhythmus (täglich, wöchentlich oder monatlich), jeweils unter Einhaltung des Mindestauszahlungsbetrages und der Haltefrist auf das vom Merchant angegebene Konto. Der Merchant ist verantwortlich für die korrekten Angaben seiner Bankkonten und Unternehmensdaten sowie für die zeitnahe Notifizierung von Veränderungen.

Gutgeschriebene Beträge stehen dem Merchant nach Ablauf einer Haltefrist von zwei Tagen ab Bestätigung zur Auszahlung zur Verfügung. SwizzX kann für einen einzelnen Merchant eine abweichende Haltefrist von einem bis sieben Tagen festlegen; die für den Merchant geltende Haltefrist wird in der Lösung angezeigt.

Die Execution Partnerin wechselt im Auftrag von SwizzX den gemäss gewählter Zahlungsoption entgegengenommenen Betrag abzüglich allfälliger zusätzlicher Gebühren in Fiatwährung und überweist Auszahlungen auf das Bankkonto des Merchants. SwizzX und die Execution Partnerin nehmen den Wechsel auf eigenes Risiko und nach eigenem Ermessen hinsichtlich Zeitpunkt und Art vor; ab dem Zeitpunkt des Angebots trägt der Merchant weder das Kursrisiko der bezahlten Kryptowährung noch das Wechselkursrisiko ihrer Umrechnung in die Kontowährung.

## Überprüfung des Merchants und von Transaktionen

SwizzX und/oder die Execution Partnerin können verpflichtet sein, Daten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Merchant, einschliesslich Daten, die den Merchant identifizieren oder seine Identifizierung ermöglichen oder Daten in Bezug auf Endkunden und deren Transaktionen, zu erheben, zu verarbeiten und an Dritte weiterzugeben, unter anderem, jedoch nicht ausschliesslich, an Banken und Zahlungssysteme, die an der Ausführung von Zahlungen beteiligt sind. Dazu gehören insbesondere die Unterlagen zur Kundenidentifizierung (Know-Your-Customer "**KYC**" und Know-Your-Business "**KYB**"). Mit Abschluss dieser Vereinbarung ermächtigt der Merchant SwizzX und die Execution Partnerin, die betreffenden Daten des Merchants zu erheben sowie bei Bedarf an Dritte, einschliesslich Behörden und Gruppengesellschaften, weiterzugeben, um regulatorische oder gesetzliche Anforderungen zu erfüllen, behördlichen Aufforderungen nachzukommen oder die eigenen berechtigten Interessen zu wahren. Der Merchant verpflichtet sich, bei der Erhebung der Daten mitzuwirken und sämtliche Daten, die zur Erfüllung seiner KYC/KYB-Verpflichtungen notwendig sind, zur Verfügung zu stellen.

Der Merchant anerkennt, dass weder SwizzX noch die Execution Partnerin eine Geschäftsbeziehung mit den Endkunden eingehen und nicht für die geldwäschereirechtliche Überprüfung der Endkunden verantwortlich sind. In Verdachtsfällen sind SwizzX sowie die Execution Partnerin jedoch ermächtigt, Transaktionen von Endkunden zu verzögern, zu sperren oder zusätzliche Dokumente zu verlangen. Der Merchant ist verpflichtet, bei Verdachtsfällen vollumfänglich mitzuwirken.

# Gebühren und Zahlungsbedingungen

SwizzX stellt dem Merchant die im Bestellformular festgelegten Gebühren in Rechnung (die "**Gebühren**").

Die Gebühren umfassen insbesondere die vereinbarte Serviceprovision, die unmittelbar nach dem Eingang der Zahlung des Endkunden abgezogen wird, sowie allfällige Auszahlungsgebühren gemäss dem im Bestellformular bezeichneten Preisblatt. Auch diese Gebühren werden unmittelbar bei der Auszahlung an den Merchant abgezogen. Das Preisblatt ist Bestandteil des Bestellformulars.

Die Serviceprovision wird als Spread auf den Wechsel der Zahlung des Endnutzers erhoben (der "**Wechselspread**"). Der Wechselspread ist die Serviceprovision und keine zusätzliche Gebühr; weitere Wechselgebühren, Wechselkursspreads oder Devisengebühren werden weder auf der Zahlung des Endnutzers noch auf dem Betrag erhoben, der dem Merchant gutgeschrieben wird. Der Merchant wählt in der Lösung, ob der Wechselspread vom Merchant getragen und vom gutgeschriebenen Betrag abgezogen wird (Standardeinstellung) oder an den Endnutzer weitergegeben und dem vom Endnutzer zu bezahlenden Betrag hinzugerechnet wird. SwizzX erhebt den Wechselspread in beiden Fällen.

Für Auszahlungen gelten folgende Bedingungen:

- Auszahlungen in CHF auf ein Schweizer Bankkonto sind ohne zusätzliche Auszahlungsgebühr möglich. Es gilt weder ein Mindest- noch ein Höchstbetrag.
- Für Auszahlungen in EUR auf ein Schweizer Bankkonto mit CH-IBAN, in CHF auf ein ausländisches Bankkonto oder in einer anderen Fremdwährung muss das Guthaben des Merchants zunächst einen Gegenwert von mindestens CHF 5'000 erreichen. Das Guthaben wird je Merchant akkumuliert. Sobald dieser Mindestbetrag erreicht ist, ist die Auszahlung gebührenfrei.
- Verlangt der Merchant eine Auszahlung, bevor der Mindestbetrag von CHF 5'000 erreicht ist, wird eine Gebühr von CHF 25 vom Auszahlungsbetrag abgezogen. Hat der Merchant in der Lösung ein Mindestguthaben für automatische Auszahlungen festgelegt, gilt dies für jede automatische Auszahlung, die vor Erreichen des Mindestbetrags von CHF 5'000 erfolgt, als solches Verlangen.

Sämtliche allfälligen zusätzlichen Rechnungen/Gebühren oder oben genannten Gebühren nach separater Abzugsvereinbarung mit dem Merchant sind innert 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins von 5 % p. a. erhoben. Alle Gebühren verstehen sich in CHF und exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

Falls der Merchant die vereinbarten Gebühren nicht bezahlt, kann SwizzX die Erbringung seiner Dienstleistungen aussetzen. Der Merchant bleibt auch während einer Sistierung für alle anfallenden Kosten und Gebühren haftbar.

Zahlungen erfolgen über die von SwizzX bereitgestellten Zahlungsmethoden.

Soweit gesetzlich zulässig, sind sämtliche Gebühren nicht erstattungsfähig.

## Vorzeitige Vertragsbeendigung

Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Merchant (i) werden bereits bezahlte Gebühren nicht zurückerstattet und (ii) sind noch nicht bezahlte Gebühren für die verbleibende Vertragslaufzeit in voller Höhe zu entrichten und werden bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung in Rechnung gestellt. Ziffer (ii) gilt nicht, wenn der Merchant die Vereinbarung gemäss "Laufzeit und Beendigung" jederzeit kündigt; in diesem Fall bleiben nur die bis zum Wirksamwerden der Kündigung angefallenen und noch nicht bezahlten Gebühren geschuldet.

## Anpassung der Gebühren

SwizzX ist berechtigt, sämtliche Gebühren einseitig anzupassen, an:

- die Veränderung des Landesindex der Konsumentenpreise
- Mehrkosten aufgrund von Preisanpassung der Lieferanten und Partner von SwizzX, sowie aufgrund von Währungsschwankungen

SwizzX zeigt solche Preisanpassungen dem Merchant schriftlich inklusive Begründung und Berechnungsgrundlage mindestens 30 Tage im Voraus an.

Darüber hinaus kann SwizzX mit Mitteilung in der Lösung und per E-Mail die für alle Merchants geltenden Standardgebühren anpassen sowie, wenn sich das Transaktionsvolumen oder die Risikoeinstufung eines Merchants ändert oder bei verdächtigen Aktivitäten, die mit diesem Merchant individuell vereinbarten Gebühren. Individuell vereinbarte Gebühren werden in der Lösung festgelegt und angezeigt, und eine Änderung solcher Gebühren wird auch dort mitgeteilt. Die Mitteilung nennt die angepassten Gebühren, den Grund der Anpassung und das Datum, ab dem die angepassten Gebühren gelten; dieses Datum liegt mindestens 30 Tage nach der Mitteilung. Die angepassten Gebühren gelten ab diesem Datum, ohne dass es einer weiteren Annahme durch den Merchant bedarf; bis dahin gelten die bisherigen Gebühren. Das Recht des Merchants, die Vereinbarung gemäss "Laufzeit und Beendigung" jederzeit zu kündigen, bleibt unberührt.

# Vertraulichkeit

Die Parteien können sich gegenseitig vertrauliche Informationen offenlegen. Zu den vertraulichen Informationen gehören ohne Einschränkung alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder auf andere Weise als vertraulich gekennzeichnet wurden oder vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden können und dem Merchant oder SwizzX zuzuordnen sind. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen, die sich sowohl auf die interne Organisation der Parteien als auch auf ihre Beziehungen zu Dritten beziehen. Öffentlich verfügbare oder zugängliche Informationen sowie Informationen, die die empfangende Partei rechtmässig und uneingeschränkt erhalten oder unabhängig entwickelt hat, gelten nicht als vertraulich.

Jede Partei wird: (i) die vertraulichen Informationen der anderen Partei mit der gleichen Sorgfalt schützen, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwendet, jedoch keinesfalls mit weniger als der angemessenen Sorgfalt; und (ii) die vertraulichen Informationen nicht weitergeben, ausser an verbundene Unternehmen, Angestellte, Vertreter und professionelle Berater, die diese Informationen kennen müssen und sich zu ihrer vertraulichen Behandlung verpflichtet haben.

Die Parteien bleiben auch nach Beendigung der Vereinbarung mit der anderen Partei an diese Geheimhaltungspflicht gebunden.

# Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieser Vereinbarung die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Den Parteien ist bekannt, dass der Abschluss und die Durchführung dieser Vereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Parteien oder der mit ihnen verbundenen Unternehmen, Aktionäre, Mitglieder, Führungskräfte und Mitarbeiter führen kann. Die Parteien vereinbaren, soweit dies nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist, eine Datenverarbeitungsvereinbarung abzuschliessen, um ihre datenschutzrechtlichen Pflichten näher zu bestimmen.

Die Aufbewahrung und Löschung von Daten richten sich nach dem im Bereich "Legal" der Qint-Webseite (qint.ch) veröffentlichten Aufbewahrungs- und Löschkonzept (Data Retention Schedule). Löschungsbegehren werden nach Ablauf der anwendbaren gesetzlichen Aufbewahrungsfrist ausgeführt; für Geschäftsunterlagen beträgt diese Frist nach Schweizer Recht zehn Jahre. SwizzX bestätigt der antragstellenden Partei das Löschdatum schriftlich.

# Geistiges Eigentum

Alle Immaterialgüterrechte, einschliesslich aller Urheberrechte, Marken, des Know-hows und sonstiger Rechte an geistigem Eigentum der Lösung ("**IPR**") verbleiben bei SwizzX.

SwizzX räumt dem Merchant ein beschränktes, widerrufliches, nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Lösung im Einklang mit der Vereinbarung ein. Jede andere Nutzung der IPR, insbesondere die Änderung, das Kopieren, die Übertragung, der Vertrieb, die Ausstellung, die Aufführung, die Reproduktion, die Veröffentlichung, die Lizenzierung, das Framing, die Erstellung abgeleiteter Werke, die Übertragung oder die Kommerzialisierung des verfügbaren Inhalts oder eines Teils davon, ist untersagt.

SwizzX behält sich zum Zweck der Verbesserung seiner Plattform das Recht vor, den Merchant dazu aufzufordern, über Formulare, Fragebögen und Umfragen Feedback zu geben ("**Feedback**"). SwizzX ist berechtigt, dieses Feedback zu verwenden oder nicht zu verwenden, ohne dem Merchant gegenüber eine finanzielle oder sonstige Verpflichtung einzugehen. Der Merchant tritt alle Rechte (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Immaterialgüterrechte), Titel und Anteile an dem Feedback an SwizzX ab und anerkennt, dass er keine Ansprüche bezüglich des Feedbacks hat.

# Haftung und Schadloshaltung

SwizzX haftet dem Merchant gegenüber in vollem Umfang für Schäden, die aus grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Fehlverhalten von SwizzX resultieren.

In allen anderen Fällen ist die Haftung von SwizzX im Rahmen der Vereinbarung in dem nach geltendem Recht maximal zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Keine der Parteien haftet für Verstösse gegen diese Vereinbarung (mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen), die auf Umstände zurückzuführen sind, welche sich der Kontrolle der Parteien entziehen (höhere Gewalt).

# Werbung

SwizzX hat das Recht, den Namen und das Logo des Merchants für Werbezwecke zu verwenden, sowohl online als auch offline.

Weitere Marketingmassnahmen werden zwischen den Parteien abgestimmt. Die Parteien verpflichten sich, bei gemeinsamen Marketingmassnahmen im Rahmen der Kooperation der Parteien in angemessener Weise zusammenzuarbeiten und nach Treu und Glauben zu handeln.

# Laufzeit und Beendigung

Falls nicht anders im Bestellformular vereinbart, ist die Vertragslaufzeit ein Jahr. Am Ende der Vertragslaufzeit verlängert sich die Laufzeit jeweils um ein weiteres Jahr, falls die Vereinbarung vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht fristgerecht gekündigt wurde.

Soweit nicht anderweitig vereinbart, kann der Merchant die Vereinbarung jederzeit durch Schliessung seines Merchant-Kontos in der Lösung kündigen; die Kündigung wird wirksam, sobald das verbleibende Guthaben an den Merchant ausbezahlt worden ist. SwizzX kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen kündigen.

Darüber hinaus kann jede Partei die Vereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:

- I. die andere Partei einen wesentlichen Verstoss gegen diese Vereinbarung begeht (einschliesslich Zahlungsverzug) und dieser Verstoss nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung geheilt werden kann; oder
- II. die andere Partei zahlungsunfähig wird oder Gegenstand eines Konkurs- oder sonstigen Insolvenzverfahrens ist.

Auf Verlangen sind die Parteien verpflichtet, nach Beendigung der Vereinbarung alle von der anderen Partei zur Verfügung gestellten Akten, Unterlagen, Daten oder sonstigen Materialien zurückzugeben.

# Verschiedenes

**Gesamte Vereinbarung:** Diese Vereinbarung stellt die endgültige Vereinbarung der Parteien in Bezug auf die hierin erwähnten Angelegenheiten dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen und Absprachen.

Jede Abweichung von den AGB im Bestellformular oder weiteren Dokumenten, die in den AGB nicht vorgesehen ist, erfordert einen ausdrücklichen Verweis auf die geänderte Klausel der AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Merchants sind ausgeschlossen, es sei denn, sie wurden von SwizzX ausdrücklich anerkannt.

**Änderungen der AGB:** SwizzX kann eine geänderte Fassung dieser AGB veröffentlichen. SwizzX teilt dem Merchant die Veröffentlichung in der Lösung und per E-Mail mit, und der Merchant wird bei seiner nächsten Anmeldung in der Lösung zur Annahme der geänderten AGB aufgefordert. Der Merchant kann die geänderten AGB innert 90 Tagen ab ihrer Veröffentlichung annehmen; bis zur Annahme gelten die bisherigen AGB, und die Lösung steht dem Merchant uneingeschränkt zur Verfügung. Hat der Merchant die geänderten AGB nicht innert 90 Tagen ab ihrer Veröffentlichung angenommen, kann SwizzX die Annahme neuer Zahlungen für den Merchant bis zur Annahme aussetzen; das bestehende Guthaben des Merchants bleibt auszahlbar, Auszahlungen werden weiterhin ausgeführt, und der Zugang des Merchants zur Lösung bleibt bestehen. Das Recht des Merchants, die Vereinbarung gemäss "Laufzeit und Beendigung" jederzeit zu kündigen, bleibt unberührt.

**Mitteilungen:** Mitteilungen müssen in Textform erfolgen und sind zu übermitteln:

- **Zu Händen von SwizzX**: per E-Mail an: legal@qint.ch;
- **Zu Händen des Merchants**: per E-Mail an die letzte vom Merchant zu diesem Zweck angegebene E-Mail-Adresse. Es liegt in der Verantwortung des Merchants, die zur Verfügung gestellten Kontaktinformationen aktuell zu halten.

**Keine Abtretung:** Der Merchant darf seine Rechte, Verpflichtungen oder Ansprüche aus der Vereinbarung nicht ohne die vorherige Einwilligung von SwizzX abtreten.

**Salvatorische Klausel:** Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder der Inhalt eines Anhangs zu diesen AGB für rechtswidrig, ungültig oder anderweitig nicht durchsetzbar befunden werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die Parteien werden eine solche Bestimmung oder einen solchen Inhalt durch eine gültige Bestimmung oder einen gültigen Inhalt ersetzen, die bzw. der dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt.

**Anwendbares Recht und Gerichtsstand:** Diese AGB und alle Rechtsbeziehungen, die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, unterliegen Schweizer Recht, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Das ordentliche Gericht am Sitz von SwizzX ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den AGB.

**Links:** Alle Inhalte in der Plattform werden mit grösster Sorgfalt und nach bestem Wissen bereitgestellt und dienen ausschliesslich Informationszwecken. Wenn SwizzX in der Software mittels Hyperlinks auf Webseiten Dritter verweist, übernimmt SwizzX keine Haftung für die ständige Aktualität, Korrektheit und Vollständigkeit dieser externen Inhalte, da diese ausserhalb ihres Einflussbereichs liegen und sie keine Kontrolle über deren zukünftige Gestaltung hat. Sollten Ihnen Inhalte auffallen, die gegen geltendes Recht verstossen oder in anderer Weise unangemessen erscheinen, bittet SwizzX um eine entsprechende Benachrichtigung.
